Die Einordnung der angeblichen Fesselung beim letzten Vorfall vom 8. Juni 2009 als erlebt oder nicht selbst erlebt sei selbst von der Privatklägerin offengelassen worden. Sie habe auch den Tanz beim Vorfall vom 8. Juni 2009 erst nachträglich zugestanden (was die Verteidigung dann nach der Replik aber korrigierte [pag. 511]). Auch die private Verteidigung des Beschuldigten brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, es handle sich um ein klassisches Vier-Augen-Delikt, wobei die behaupteten Vorfälle rund 15 Jahre zurückliegen würden und die Diskussion darüber geführt werden müsse, inwieweit genaue Aussagen überhaupt noch möglich seien (pag.