Dies könne zu einer verzerrten Wahrnehmung führen und damit auch zur Erklärung des Strafverfahrens. Mit diesem Krankheitsbild (die Privatklägerin tische nicht bewusst eine Lügengeschichte auf) erübrige sich dann auch die Frage nach möglichen Motiven einer Falschbelastung. Bei der eigentlichen Aussagenanalyse strich die frühere amtliche Verteidigung heraus, dass den teilweise sehr detaillierten Aussagen der Privatklägerin dann wieder sehr pauschale Darlegungen gegenüberstünden. Die Einordnung der angeblichen Fesselung beim letzten Vorfall vom 8. Juni 2009 als erlebt oder nicht selbst erlebt sei selbst von der Privatklägerin offengelassen worden.