31 vatklägerin Fragen offen, zumal der Zugriff auf das Patientendossier aus der Therapie N.________ nicht gewährt worden sei. Daraus sei zu schliessen, dass die Privatklägerin anderweitige, vor den angeblichen Vergewaltigungen bestehende Probleme gehabt habe. Hervorgehoben werde der Journaleintrag BEGES vom 13. Januar 2009 (pag. 55), wonach bei der Privatklägerin eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung vorliege. Dies könne zu einer verzerrten Wahrnehmung führen und damit auch zur Erklärung des Strafverfahrens.