Bereits vor der Vorinstanz wurde durch die frühere amtliche Verteidigung des Beschuldigten moniert, der Fall dürfe nicht abstellend auf die psychischen Probleme der Privatklägerin gelöst werden (pag. 509). Die gesamte Anklage basiere auf den Aussagen der Privatklägerin und es würden keine unmittelbaren Zeugen oder objektiven Beweismittel vorliegen. Nach so langer Zeit könnten die Aussagen der Privatklägerin nicht seriös gewürdigt werden. Insbesondere lasse der Zustand der Pri-