Die Schwester des Beschuldigten hat bestätigt, dass die Privatklägerin ihr von «Belästigungen» des Beschuldigten erzählt habe (was die Privatklägerin allerdings später wieder zurückgenommen habe). Weiter hat F.________ angegeben, schockiert über diese Mitteilung der Privatklägerin gewesen zu sein und in der Folge mit dem Beschuldigten das Gespräch gesucht zu haben (wobei sich dieser an ein solches Gespräch nicht erinnern konnte oder wollte). Wesentliche Erkenntnisse in Bezug auf die angeklagten Sachverhalte können den Aussagen von F.________ nicht entnommen werden.