___ war ihnen gänzlich unbekannt. Festzustellen ist immerhin, dass ihre Aussagen offensichtlich nicht mit dem Beschuldigten oder untereinander abgesprochen worden sind. Ihre Angaben vermögen zur Klärung des Sachverhalts indes nichts beizutragen. G.________: Die Aussagen von G.________ wirken sehr authentisch. Etwas sprunghaft gab sie ihre Wahrnehmungen und Empfindungen aus Sicht der Mutter der Privatklägerin wieder. In ihren Angaben sind keine grösseren Widersprüche zu den Aussagen ihrer Tochter festzustellen. F.________: