H.________ und I.________: Diese beiden vom Beschuldigten genannten Zeugen hätten bestätigen sollen, dass es in der Wohnung an der ._______ (Adresse) zu einer gemeinsamen Übernachtung mit dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei. Dies haben H.________ und I.________ jedoch nicht getan. Zwar führten beide aus, dass sie den Beschuldigten tatsächlich einmal in der fraglichen Wohnung besucht hätten und auch eine Frau dort gewesen sei. Jedoch will keiner der beiden Zeugen das Gesicht dieser Frau gesehen haben. Wer die Frau in der Wohnung war, konnten sie somit nicht sagen, und der Name D.________ war ihnen gänzlich unbekannt.