Zum einen könne N.________ aufgrund des langjährigen Therapieverhältnisses eine gewisse Parteilichkeit zugunsten seiner Patientin nicht abgesprochen werden, zum anderen würden seine Ausführungen zu einem grossen Teil Schilderungen des Sachverhalts durch die Privatklägerin wiedergeben. Immerhin könne festgehalten werden, dass sich diese Schilderungen, welche die Privatklägerin gegenüber ihrem Therapeuten gemacht habe, mit ihren im Strafverfahren gemachten Angaben weitgehend decken würden (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 609). Betreffend die Aussagen der Drittpersonen erwog die Vorinstanz was folgt (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 608 ):