30 Zu den objektiven Beweismitteln erwog die Vorinstanz, sie würden zur Ermittlung des Kernsachverhalts nicht weiterhelfen, seien aber zur Klärung der zeitlichen Eckpunkte der angeklagten Sachverhalte hilfreich, indem damit die Angaben der Privatklägerin einer Überprüfung unterzogen werden könnten. Was die Therapieberichte von N.________ anbelange, so sei diesen mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen. Zum einen könne N.______