15. Beweiswürdigung 15.1 Ausgangslage Die Vorinstanz hielt einleitend fest, der Beschuldigte habe sämtliche Vorwürfe integral abgestritten und damit selbstredend auch keinen Kernsachverhalt geschildert. Eine inhaltliche Analyse seiner Aussagen sei deshalb nur in sehr beschränktem Umfang möglich. Aussagekräftige objektive Beweismittel zum Kerngeschehen würden nicht vorliegen und es gebe auch keine direkten Tatzeugen. Erschwerend komme die sehr späte Anzeigeerstattung relativ kurz vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung hinzu. Angesichts dieser Umstände komme den Aussagen der Privatklägerin resp.