Die Verarbeitung dieses Ereignisses habe höchste Dringlichkeit in der Behandlung gehabt und sei für den weiteren Genesungsverlauf im Vordergrund gestanden, wobei viele Sitzungen nötig gewesen seien. Die Privatklägerin sei nach wie vor im Genesungsprozess (pag. 20). Die Frage einer Anzeigeerstattung sei am 19. Januar 2021 evaluiert worden, wobei die Privatklägerin am 20. April 2021 berichtet habe, dies nun getan zu haben. Im Therapieverlauf habe sich die Privatklägerin sodann dazu geäussert, auf einem öffentlichen WC gewesen zu sein, wobei A.________ sie geküsst und sie sich gewehrt habe. Daraufhin habe er sie anal vergewaltigt.