60) habe die Privatklägerin mitgeteilt, dass es ihr besser gehe und sie sich von der Verschleierung und der extremen Glaubensrichtung distanziert habe. Sodann liegen den Akten Berichte des Therapeuten der Privatklägerin, N.________, vor. Deren Eingang ins Strafverfahren wurde in der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz erläutert (pag. 599 und pag. 601): N.________ weigerte sich, wie von der Staatsanwaltschaft verlangt, auch die Patientenakte über die Privatklägerin herauszugeben, da diese «therapie-prozessorientiert» aufgebaut sei und «mehrheitlich anderweitige sensible und höchstpersönliche Daten» enthalte. Sein Bericht entflechte diese höchst-