der Beschuldigte habe damals eine Kollegin gehabt, eine Vietnamesin oder Thailänderin, und gesagt, er bleibe bei ihr. Der Beschuldigte habe Probleme mit seiner Familie gehabt und einen Platz zum Schlafen gesucht. H.________ und er selber seien eines abends dorthin gegangen. Er selber habe die Frau nie gesehen. Sie seien dorthin gegangen, zwei/drei Stunden dort geblieben und wieder gegangen (pag. 106 Z. 45–50). Sie hätten an diesem Abend zwei oder drei Stunden Videos geschaut, eine dort befindliche Frau sei im Bett gewesen, man habe sie nicht gesehen und auch nicht mit ihr gesprochen (pag. 107 Z. 61-65 und pag. 108 Z. 116).