102 Z. 135 f.). Sie könne sich nicht vorstellen, dass ihr Bruder so etwas gemacht habe. Sie hätten damals die Privatklägerin zwingen müssen, auszuziehen. Sie könne sich nicht vorstellen, dass – wenn man so ein Leid erfahren habe – noch bleiben wolle (pag. 102 Z. 142 ff.). Die Privatklägerin habe sich sogar noch dafür entschuldigt, dem Beschuldigten diese Belästigung vorgeworfen zu haben (pag. 102 Z. 142 ff.). Sie gehe davon aus, dass die Anschuldigungen erfunden seien, da sich die Privatklägerin damals noch bei ihr entschuldigt habe und nicht habe gehen wollen (pag. 103 Z. 176). 13.3.2 Aussagen von G.________ (pag. 110 ff.)