791 Z. 652 ff.). Eineinhalb Jahre sei der Geschlechtsverkehr jede Woche normal gewesen, nach fünfzehn Jahren höre er nun, dass sie das nicht gewollt habe. Sie habe nie gesagt, er solle aufhören oder ihm dies zu spüren gegeben (pag. 791 Z. 663 und 670). Er habe die Privatklägerin geliebt wie noch kein andere und es sei für ihn schwierig gewesen, sie zu vergessen (pag. 792 Z. 677 und Z. 685). Er habe niemanden, mit dem er sich austauschen könne und könne damit auch nicht zu seinem Bruder, weil er dann wieder der Verräter sei. Es würde bei ihm alte Narben aufreissen (pag. 791 Z. 643 f., pag. 792 Z. 677 f. und Z. 682).