786 Z. 428 ff.). Auf Frage nach seinen sexuellen Vorlieben antwortete der Beschuldigte, ihm sei Leidenschaft das wichtigste und wenn eine Frau sich wehre, dann sei man nicht frei (pag. 789 Z. 552 und Z. 558). Weiter erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe damals vorübergehend die Burka getragen, weil K.________ dies von ihr verlangt habe (pag. 790 Z. 620 f. und 624). Er glaube, sie habe die Burka tragen müssen (pag. 791 Z. 632). Er könne die Gedanken der Privatklägerin beim Geschlechtsverkehr nicht lesen und es tue ihm leid, wie sie das wahrgenommen habe. Er selber habe das nicht so wahrgenommen (pag. 791 Z. 652 ff.).