784 Z. 326 und Z. 331 f.). Die Familie habe schliesslich von seiner Beziehung zur Privatklägerin erfahren, als er mit ihr nach Deutschland gefahren sei und ein Familienmitglied den Ausweis der Privatklägerin im Auto gefunden habe (pag. 786 Z. 416 ff.). Seine Beziehung zum Bruder M.________ sei in der Folge beeinträchtigt gewesen, er selber sei der Verräter gewesen und habe sich sehr schlecht gefühlt. Lediglich seine Schwester habe etwas Verständnis gezeigt und gesagt, man könne sich nicht aussuchen, in wen man sich verliebe (pag. 786 Z. 428 ff.).