Als sie in dieser Wohnung gewesen sei, habe er die Privatklägerin vor seinem Kollegen H.________ verstecken müssen, da dieser zur engen Familie gehöre und deshalb ebenfalls nichts habe erfahren dürfen (pag. 783 Z. 285–290). Mit der Privatklägerin habe er Vaginal-, nicht aber Analverkehr gehabt (pag 783 Z. 294 ff., pag. 789 Z. 575). Die sexuellen Handlungen zwischen der Privatklägerin und ihm seien einvernehmlich gewesen und sie habe nie gesagt, damit nicht einverstanden zu sein (pag. 783 Z. 300 ff.). Zu den Motiven der Privatklägerin für die massiven Belastungen zählte der Beschuldigte wiederum Rache und Geld (pag.