Er wisse nichts davon, dass die Privatklägerin sich dagegengestemmt oder sich sogar gewehrt habe. Dies sei einzig dann der Fall gewesen, wenn sie ihre Tage gehabt habe (pag. 792 Z. 714 f.) Sie habe zu 100 % nie gesagt, er solle stoppen oder aufhören (pag. 781 Z. 215 ff.). Er erinnere sich nicht, glaube aber nicht, dass die Privatklägerin – oder er – je geweint hätten beim Sex (pag. 781 Z. 220 f.). Die Privatklägerin habe nach eineinhalb Jahren die Beziehung beendet und er habe kurze Zeit darauf die Rekrutenschule absolviert (pag. 782 Z. 233 und Z. 239). Als er damit fertig gewesen sei, sei die Privatklägerin plötzlich bei seiner Familie zu Hause gewesen.