An Sex in einer öffentlichen Toilettenanlage könne er sich nicht erinnern. Sie seien zwar viel unterwegs gewesen und es könne sein, dass er mal angehalten habe, damit sie oder er zur Toilette könne, er sei ihr aber nie dorthin gefolgt (pag. 781 Z. 206 f.). Auf Frage, ob die von ihm beschriebenen sexuellen Kontakte aus seiner Sicht einvernehmlich gewesen seien, antwortete der Beschuldigte, dass er nicht immer gefragt habe, ob er dürfe, und es sich einfach ergeben habe. Sie hätten sich etwa in den Arm genommen, geküsst, gefummelt und dann sei es zur Sache gegangen (pag. 781 Z. 212 f.). Er wisse nichts davon, dass die Privatklägerin sich dagegengestemmt oder sich sogar gewehrt habe.