779 Z. 105 und Z. 114 f.). M.________ sei der erste Freund der Privatklägerin gewesen, sie seien vor seiner eigenen Beziehung mit der Privatklägerin zusammen gewesen und auch währenddessen einmal, in einer der Phasen, als zwischen ihnen vorübergehend Schluss gewesen sei (pag. 780 Z. 139 f. und Z. 146 f.).