145 Z. 263 ff.). Für eine gemeinsame Übernachtung zu viert in der Einzimmerwohnung nannte der Beschuldigte H.________ und I.________ als Zeugen; hätte er sie zuvor vergewaltigt, hätte sie doch nicht bei ihm übernachtet (pag. 146 Z. 275 f. und pag. 147 Z. 311–321). 13.2.3 Erstinstanzliche Einvernahme vom 25. März 2024 (pag. 497 ff.) Vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte nur noch Aussagen zu seiner Person (pag. 497) und verweigerte in der Sache weitere Aussagen (pag. 497 ff.). 13.2.4 Oberinstanzliche Einvernahme vom 31. März 2022 (pag. 777 ff.)