141 Z. 113). Es stimme nicht, dass es ihn zusätzlich erregt habe, wenn die Privatklägerin sich wehrte (pag. 142 Z. 137). Er habe die Privatklägerin nie vergewaltigt, weder anal noch vaginal (pag. 142 Z. 147). Der Vorfall auf der öffentlichen Toilette sei frei erfunden (pag. 142 Z. 156). An Analverkehr mit der Privatklägerin könne er sich nicht erinnern (pag. 142 Z. 159). Als Motiv für die Anschuldigungen der Privatklägerin nannte der Beschuldigte Rache (pag. 143 Z. 169). Seine Schwester F.________ habe ihn nie auf eine Vergewaltigung oder Belästigung der Privatklägerin angesprochen (pag. 145 Z. 263 ff.).