Der Geschlechtsverkehr sei immer einvernehmlich gewesen und habe bei ihr zu Hause oder im Auto stattgefunden (pag. 141 Z. 93 und Z. 99). Auf Frage, woher er gewusst habe, dass die Privatklägerin stets mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, sie habe nie gesagt, dass sie nicht wolle (pag. 141 Z. 103). Er könne sich nicht daran erinnern, dass die Privatklägerin ihm mindestens einmal pro Woche während des Geschlechtsverkehrs gesagt habe, er solle aufhören (pag. 141 Z. 113). Er glaube auch nicht, dass sie beim Geschlechtsverkehr Schmerzen gehabt habe (pag. 141 Z. 113).