139 Z. 41). Auf Schilderung des vermeintlichen Vorgehens (er habe sich insbesondere mit seinem Körpergewicht auf sie gelegt, mit seinen Schienbeinen ihre Knie fixiert, mit einer Hand ihre Handgelenke zusammengehalten, ihr die Hosen ausgezogen und ihre Beine auseinandergedrückt, bevor er mit seinem Penis gegen ihren erkennbaren Willen in ihre Vagina eingedrungen sei [pag. 139 Z. 43 ff.]) entgegnete der Beschuldigte, sich dies nicht vorstellen zu können und wie das gehen solle (pag. 140 Z. 49 f.). Der Geschlechtsverkehr sei immer einvernehmlich gewesen und habe bei ihr zu Hause oder im Auto stattgefunden (pag.