130 Z. 438 und Z. 441 f.). Die Vorwürfe betreffend sexueller Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin während der Beziehung würden auch nicht stimmen, sie habe ihn immer gebeten, zu ihr nach S.________(Ortschaft) zu kommen (pag. 129 Z. 360 und Z. 364). Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 8. Juni 2009 in der Einzimmerwohnung erklärte der Beschuldigte, dies stimme auch nicht und sie seien damals gar nicht getrennt gewesen (pag. 130 Z. 446 und pag. 131 Z. 472). Im Sommer 2009 habe er wegen Streits mit den Eltern eine kurze Weile auswärts gewohnt.