Anders als hinsichtlich der Familie der Privatklägerin habe von seiner Familie niemand von seiner Beziehung mit der Privatklägerin gewusst (pag. 124 Z. 107 f. und Z. 110 f.). Als dies später herausgekommen sei, habe die Privatklägerin die Hausgemeinschaft A.________ verlassen müssen (pag. 126 Z. 234). Hingegen sei es vollumfänglich falsch, dass er gegenüber der Privatklägerin sexuelle Übergriffe vorgenommen habe (pag. 128 Z. 336). Er habe nie nach dem Sex geweint (pag. 129 Z. 372) und Sex in einem WC habe es nie gegeben, das sei «gruusig» (pag. 130 Z. 438 und Z. 441 f.).