Letztmals sei die Beziehung auseinandergegangen, als die Privatklägerin mit ihm und seinem Bruder M.________ unter einem Dach gewohnt habe und es so nicht mehr gegangen sei (pag. 126 Z. 224). Richtig sei, dass die Privatklägerin zuerst eine Beziehung mit seinem Bruder geführt habe (pag. 126 Z. 226). Auch habe sein Bruder dafür gesorgt, dass die Privatklägerin bei der Familie A.________ habe wohnen dürfen; er habe sich für deren Radikalisierung die Schuld gegeben (pag. 125 Z. 160 ff.). Anders als hinsichtlich der Familie der Privatklägerin habe von seiner Familie niemand von seiner Beziehung mit der Privatklägerin gewusst (pag.