123 Z. 54 und Z. 89). Tatsächlich habe er, wie das in jungen Jahren so passiere, gleich ein paar Mal mit ihr eine Beziehung geführt; es sei normal gewesen, dass man rasch Schluss machte und dann wieder zusammenkam (pag. 123 Z. 78 ff.). Zum ersten Mal seien sie zusammengekommen, als er 18 Jahre alt gewesen sei, gerade die Autoprüfung bestanden habe und die Privatklägerin in der Westschweiz gewesen sei (pag. 123 Z. 83 und pag. 124 Z. 100 ff.). Letztmals sei die Beziehung auseinandergegangen, als die Privatklägerin mit ihm und seinem Bruder M.________ unter einem Dach gewohnt habe und es so nicht mehr gegangen sei (pag.