138 ff., pag. 497 ff. und pag. 777 ff.) und die ausführliche und korrekte Zusammenfassung im der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz (S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 587 ff.), nachfolgend lediglich eine summarische Wiederholung seiner Aussagen erfolgen. 13.2.1 Delegierte polizeiliche Einvernahme vom 24. März 2021 (pag. 120 ff.) Der Beschuldigte bestritt nicht, mit der Privatklägerin Jahre zuvor eine Beziehung und insbesondere auch ein sexuelles Verhältnis gehabt zu haben (pag. 123 Z. 54 und Z. 89).