769 Z. 190, Z. 199 ff. und Z. 203). Den Beschuldigten habe sie versucht, auszublenden und zu ignorieren, wobei ihr zugutegekommen sei, dass die Familie nicht gewusst habe, dass sie zusammen gewesen seien. Mit der Zeit habe der Beschuldigte den Kontakt zu ihr gesucht und ihr gesagt, dass er sie zurückwolle, was sie abgeblockt habe (pag. 769 Z. 208–211). Betreffend den Vorfall in der Einzimmerwohnung im Sommer 2009 erklärte die Privatklägerin, sie sei damals nach dem Anruf des Beschuldigten zu ihm in die Woh-