768 Z. 157–163). Nach dem Beziehungsende mit dem Beschuldigten – die Beziehung sei ein wenig «eingeschlafen» und es habe den Beschuldigten gestört, dass sie ein Kopftuch trage – habe sie keinen Kontakt zum Beschuldigten mehr gehabt (pag. 768 Z. 175 und pag. 769 Z. 185). Später habe M.________ Kontakt mit ihr aufgenommen um sie aus der islamischen Gemeinschaft zu holen, woraufhin sie bei der Familie des Beschuldigten habe leben können. Mit F.________, der Schwester der Brüder, habe sie es mega gut gehabt (pag. 769 Z. 190, Z. 199 ff. und Z. 203).