767 Z. 89 f.). Auf Frage, ob sie – abgesehen von den Brüdern – bis zum Weggang von der Familie noch einen anderen intimen Partner gehabt habe, erklärte die Privatklägerin, sie habe in der Zeit, in welcher sie sich mit dem Islam beschäftigt habe, K.________ kennengelernt. Er sei in der gleichen Sekte/Vereinigung gewesen, wobei es aber zu keinem sexuellen Kontakt gekommen sei (pag. 767 Z. 98 ff.). Es sei aber im Rahmen dieser radikalen Vereinigung angedacht gewesen, dass sie zusammenkommen und heiraten würden (pag. 767 Z. 102 f.). Mit dem Beschuldigten habe sie aber ihre erste richtige Beziehung gehabt, wobei sie anfänglich mega verliebt gewesen sei (pag. 767 Z. 119 f.).