Sie habe dann der Schwester des Beschuldigten, F.________, anschliessend mehr oder weniger, nicht detailliert, gesagt, was der Beschuldigte gerade getan habe und ihr auch von der Bisswunde erzählt (pag. 492 Z. 1 ff.). Es seien keine anderen Personen in die Wohnung gekommen und dies sei – entgegen der Aussagen des Beschuldigten – das einzige Mal, dass sie dort gewesen sei (pag. 492 Z. 18 und Z. 24 f.). Bei Cinars hätten etwas andere Regeln als bei Schweizern gegolten, was das auswärtige Übernachten einer Frau anbelange (pag. 492 Z. 27 ff.). 13.1.4 Oberinstanzliche Einvernahme vom 25. März 2024 (pag. 765 ff.)