490 Z. 7 ff.). Nach der Trennung habe sie eine Zeit lang keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt, bis sie bei der Familie A.________ zugezogen sei, um von der damals frequentierten islamischen Gemeinschaft wegzukommen (pag. 490 Z. 25 und 29 ff.). Der Beschuldigte habe ihr immer wieder zu verstehen gegeben, dass er sie zurückwolle, was sie aber nicht gewollt habe (pag. 490 Z. 31 f.). Dann sei dieser Tag mit dem Termin beim Sozialamt gekommen, was der Beschuldigte mitbekommen und ihr dann telefoniert habe (pag. 490 Z. 34 ff.).