18 Z. 43 f.). Weiter erklärte die Privatklägerin, sie habe es mit der Zeit über sich ergehen lassen, also versucht, locker zu lassen und sich nicht zu verkrampfen, im Sinne einer Überlebensstrategie zur Bewältigung der Schmerzen (pag. 488 Z. 46 f. und pag. 489 Z. 1 ff.). Auf Frage, wie der Beschuldigte auf die Gegenwehr reagiert habe, antwortete die Privatklägerin, er habe einfach weitergemacht (pag. 489 Z. 5 f.). Irgendwann sei er fertig gewesen, wobei zunächst sie und anschliessend auch er geweint hätten. Am Schluss habe sie ihn jeweils noch getröstet.