487 ff.) Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe zunächst mit dem Bruder des Beschuldigten, M.________, intime Kontakte gehabt (pag. 488 Z. 5). Er habe ihr gesagt, er habe das Gefühl, dass sie ihn nicht liebe und ihm ihre Liebe beweisen könne, indem sie mit ihm schlafe (pag. 488 Z. 9 f.). Sie habe dann zugestimmt (pag. 488 Z. 11). In der rasch nachfolgenden Beziehung mit dem Beschuldigten habe dieser anfänglich auf sie gehört bzw. aufgehört, wenn sie von Schmerzen beim Sex gesprochen habe (pag. 488 Z. 27 f.).