86 Z. 464 f.). Auf Frage, ob sie sich später bei F.________ für diese Anschuldigungen entschuldigt habe, erklärte sie, sich nicht daran erinnern und es sich nicht vorstellen zu können (pag. 86 Z. 470 und Z. 475). Nicht richtig sei, wonach sie angeblich dem Beschuldigten in der Zeit, als sie bei dessen Familie wohnte, wieder näher gekommen sei und sie eine Beziehung im Geheimen geführt hätten. Vielmehr sei sie dem Bruder des Beschuldigten, M.________, wieder näher gekommen (pag. 86 Z. 479 ff.). 13.1.3 Erstinstanzliche Einvernahme vom 14. Februar 2023 (pag. 487 ff.)