Den Vorfall in der Einzimmerwohnung könne sie an einem Termin beim Sozialamt festmachen, es sei eher im Frühling/Sommer 2009 gewesen (pag. 83 Z. 358 f. und Z. 362). Sie sei nur einmal in dieser Wohnung gewesen (pag. 84 Z. 390). Von zwei Kollegen, die nach Aussagen des Beschuldigten noch in der Wohnung gewesen seien, wisse sie nichts (pag. 84 Z. 411). Sie räumte ein, es könne sein, dass sie gegenüber der Schwester des Beschuldigten, F.________, nur von «Belästigung» gesprochen habe, nicht von «Vergewaltigung», weil sie mega geschockt gewesen sei und es selbst nicht habe wahrhaben wollen (pag. 86 Z. 464 f.).