Hinsichtlich der Vergewaltigungen während laufender Beziehung merkte die Privatklägerin an, damals habe sie zu Hause bei der Familie an der .________ (Strasse) in S.________(Ortschaft) gewohnt, der Beschuldigte in T.________(Ortschaft) (pag. 76 Z. 88 f.). Sex habe man in ihrem Schlafzimmer gehabt oder im Auto. Der erzwungene Geschlechtsverkehr sei hauptsächlich bei ihr zu Hause gewesen, dies ab den ersten drei bis vier Mona-