70 Z. 423 ff.). Sie selber habe zeitnah die Schwester des Beschuldigten, F.________, wie auch ihre eigene Mutter oder eigene Schwester kontaktiert (pag. 66 Z. 66 Z. 237 f. und Z. 242 f.). Ihre Mutter habe ihr die Pille danach besorgt (pag. 67 Z. 300 f.). Erst im Gefolge der Traumatherapie habe sie sich genügend psychisch stabilisiert, um über das Geschehene zu sprechen, zumal sie informiert worden sei, dass die Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen seien. Sie sei der Meinung, dass der Beschuldigte angesichts ihres Leidens unter den Vorfällen auch ein wenig Stress verdient habe.