Als er fertig gewesen sei, habe sie sich vorübergehend im Bad eingeschlossen. Als sie aus dem Bad getreten sei, habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass sie ihm gehören würde und, wenn er sie nicht haben könne, sie auch keinem anderen zugestehen würde. Abschliessend habe er ihr gedroht, sie umzubringen, bevor er die Wohnung verlassen und sie darin eingeschlossen habe (pag. 63 Z. 93 ff.). Irgendwann sei er zurückgekommen und habe sie schliesslich gehen lassen (pag. 63 Z. 104 ff.). Sie wisse, dass sie dem Beschuldigten noch etwas habe vortanzen müssen (pag. 70 Z. 423 ff.).