63 Z. 76). Sie habe an diesem Tag einen Termin beim Sozialamt gehabt, wobei der Beschuldigte sie weinend angerufen und ihr gesagt habe, dass er sich umbringen werde (pag. 63 Z. 71 ff.). Sie sei dann zur Adresse gegangen, wo er sich aufgehalten habe, in der Wohnung einer Freundin (pag. 63 Z. 74 f.). Nach einem längeren Gespräch, in welchem er sie habe zurückgewinnen wollen, habe er die Wohnung verschlossen, sie aufs Bett geschmissen, unter Anwendung körperlicher Gewalt vergewaltigt und auch den Analverkehr an ihr vollzogen, sodass sie geblutet habe (pag. 63 Z. 76–85, pag. 65 Z. 199–206).