68 Z. 350 ff.). Wohl gegen Ende der Beziehung sei es, als sie mit dem Auto unterwegs gewesen seien, dazu gekommen, dass der Beschuldigte an ihr in einer öffentlichen Toilettenanlage den Analverkehr vollzogen habe (pag. 69 Z. 366 ff.). Soweit sie sich erinnern könne, habe der Beschuldigte Spucke an seine Hand getan, ihren Analbereich dadurch feucht gemacht und sei dann in sie eingedrungen (pag. 69 Z. 375 f.). Sie habe versucht, sich von der Wand abzustossen, aber es sei sehr eng gewesen (pag. 69 Z. 380 f.). Es seien nochmals ganz andere Schmerzen, wenn man anal vergewaltigt werde (pag. 69 Z. 384 f.).