Das insgesamt vorhandene Beweismaterial ist vorliegend nicht strittig; indes dessen Bewertung, namentlich die Würdigung der Befragungen, im Hinblick auf die Frage, ob von sexuellen Übergriffen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin ca. ab Frühjahr 2008 bzw. am 8. Juni 2009 auszugehen ist. Zur Klärung des Kernsachverhalts stehen dabei die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten im Zentrum der Beweiswürdigung, weshalb – analog dem Vorgehen der Vorinstanz – vorab die subjektiven Beweismittel erläutert werden. Im Anschluss wird auf die objektiven Beweismittel eingegangen, folgend von der Beweiswürdigung der Kammer.