Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz in dubio pro reo nicht auf die einzelnen Indizien angewendet werden, wohl aber bei der Beweiswürdigung als Ganzer seine Wirkung entfalten kann. Massgebend ist daher eine gesamthafte Würdigung der Beweise und nicht eine isolierte Betrachtung derselben.