Der Beschuldigte bestreitet auch, mit der Privatklägerin je Analverkehr praktiziert zu haben. Die vorhandenen schriftlichen Beweismittel, welche Hinweise auf die Chronologie der Beziehung und den Gesundheitszustand der Privatklägerin während und nach der Beziehung enthalten (vgl. E. I.9. hiervor), werden vom Beschuldigten auch insoweit in Zweifel gezogen, als bestritten wird, dass es je zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin gekommen sei.