I.1.2. und I.2.2. der Anklageschrift) ist unbestritten, dass es damals zwischen den Parteien zu sexuellen Handlungen kam. Auch hier bestreitet der Beschuldigte indes den Vorwurf, wonach diese nicht konsensual gewesen seien und er diese Handlungen gewaltsam gegen den Willen der Privatklägerin erzwungen habe. Der Beschuldigte bestreitet auch, mit der Privatklägerin je Analverkehr praktiziert zu haben.