Er bestreitet auch, nach dem Geschlechtsverkehr je geweint zu haben. Weiter bestreitet der Beschuldigte den Vorwurf des Erzwingens von Analverkehr im Frühjahr 2008 auf einer öffentlichen Toilette in T.________(Ortschaft) oder Umgebung gegen den Willen und die Gegenwehr der Privatklägerin (Ziff. I.2.1. der Anklageschrift). Betreffend den Vorfall vom 8. Juni 2009 in der Wohnung in T.________(Ortschaft) (Ziffn. I.1.2. und I.2.2. der Anklageschrift) ist unbestritten, dass es damals zwischen den Parteien zu sexuellen Handlungen kam.