Sodann ist unbestritten, dass die Privatklägerin – nach dem Beziehungsende mit dem Beschuldigten und nachdem sie mithilfe des Bruders des Beschuldigten, M.________, die islamische Glaubensgemeinschaft verlassen hatte – bis im Juni 2009 bei der Familie des Beschuldigten wohnte. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, wonach es während der Beziehung mit der Privatklägerin je zu nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei und er diese nach anfänglichem Einvernehmen zunehmend körperlich und gewaltsam erzwungen habe. Er bestreitet auch, nach dem Geschlechtsverkehr je geweint zu haben.